Satzung


 

§ 1

 

 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

„Richard-Wagner-Verband International, Ortsverband Wiesbaden e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

Der Verein ist in das Vereinsregister in Wiesbaden eingetragen.

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung des künstlerischen Nachwuchses auf dem Sektor Musik und Theater. Im Rahmen von Veranstaltungen, die öffentlich sind und volksbildenden Charakter haben, soll Nachwuchskünstlern*, denen die Förderungswürdigkeit von geeigneten Fachkräften der Musik-Hochschulen und  -Akademien zugesprochen wird, die Möglichkeit geboten werden, an den Festspielen in Bayreuth mit Hilfe von Stipendien teilzunehmen. Die Empfänger der Stipendien müssen den Bestimmungen der Bedürftigkeit im Sinne des § 59 Nr.2 AO entsprechen. Sie dürfen keine Mitglieder des Vereins sein. Die Auswahl der Empfänger erfolgt durch eine Jury, bestehend aus zwei Musikpädagogen und dem Vorsitzenden des Vereins oder einem von diesem bestimmten Stellvertreter. Ihre endgültige Benennung erfolgt durch die „Richard-Wagner-Stipendienstiftung“ in Bayreuth. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

*Die genannten Personen und Gruppen schließen in der gesamten Satzung die weibliche Form mit ein.

 

 

§ 3

 

Organe des Vereins

 

 Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die  Mitgliederversammlung

 

 

§ 4

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

1.  dem Vorsitzenden; dieser vertritt den Verein gemäß § 26 des BGB.

2.  dem Schriftführer und gleichzeitig stellvertretenden Vorsitzenden

3.  dem Schatzmeister

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

Alle Ämter sind ehrenamtlich.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die nicht dem Zwecke des Vereins entsprechen,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

 

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den eingetragenen Mitgliedern.

Jährlich soll eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Einladung dazu muss schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt werden; maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

 

Die Tagesordnung enthält folgende Punkte:

  1. Jahres- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahlen gemäß § 4, soweit erforderlich
  4. Wahl der Kassenprüfer; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
    Die Kassenprüfer sind jährlich zu wählen, ihre Wiederwahl ist statthaft
  5. Veranstaltungen des JahresVerschiedenes
  6. Unter diesem Punkt sind auch Anträge, die von Mitgliedern eingereicht werden, zu behandeln. Die Anträge müssen mindestens zwölf Tage vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen.

 

Den Vorsitz führt der Vorsitzende. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Bei Wahlen macht Stimmengleichheit einen neuen Wahlgang erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden eingetragenen Mitglieder, beschlussfähig. Die Mehrheit ergibt sich aus der Zahl der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine (1) Stimme.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins diese erforderlich macht oder wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder diese unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung verlangt.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von einem Vorstandsmitglied unterschrieben sein muss.

 

 

§ 6

 

Die Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, sie ist durch schriftlichen Antrag zu erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden für die Aufnahme entscheidend. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung ist jeweils -unter Wahrung der Kündigungsfrist von drei Monaten- zum Jahresende durch Einschreiben möglich. Der Ausschluss muss mit Stimmenmehrheit des Vorstandes ausgesprochen und begründet werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied Einspruch erheben; dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Sind die Gründe für den Ausschluss bis zu diesem Zeitpunkt behoben, kann der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes den Ausschluss für nichtig erklären.

Um die satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen zu können, werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. Februar für das laufende Kalenderjahr fällig.

 

 

§ 7

 

Allgemeines

 

·        Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

·        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8

 

Rechnungsprüfung

 

 

·        Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

·        Die Rechnungsprüfer kontrollieren die Kassenführung.

Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Ihnen obliegt auch die Antragstellung auf Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 9

 

Auflösung oder Aufhebung des Vereins

 

Der Richard-Wagner-Verband International, Ortsverband Wiesbaden e.V., kann nur auf Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe dieses Punktes der Tagesordnung aufgelöst werden.

Der Beschluss darf nur gefasst werden, wenn mindestens 60 Prozent der eingetragenen Mitglieder der Einladung gefolgt sind, die mindestens 21 Tage vorher zugestellt werden muss. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln vom Hundert der anwesenden Mitglieder.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorstand eine zweite Versammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt einzuberufen, die dann ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist bei der Einladung hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bzw. bei Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die „Richard-Wagner-Stipendienstiftung“ in Bayreuth. Wenn diese nicht mehr besteht, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wiesbaden, vertreten durch das Kulturdezernat. Der jeweilige Empfänger hat das Vermögen des Vereins ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur (Förderung des künstlerischen Nachwuchses auf dem Sektor Musik und Theater) zu verwenden.

 

 

§ 10

 

Kooperation und Zusammenarbeit

 

Der Verein ist berechtigt, sich mit Vereinen oder Verbänden, die den gleichen Zielen und Zwecken dienen, kooperativ zu verbinden oder mit ihnen zusammenzuarbeiten.

 

 

 

Wiesbaden, den 27. April 2015

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